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Denkmalliste

Beschreibung

In der Denkmalliste sind alle Bau- und Bodendenkmäler des Stadtgebietes erfasst.

Wenn ein Objekt die Kriterien gemäß § 2 Denkmalschutzgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (DSchG NRW) erfüllt, kommt es grundsätzlich mit der Eintragung in die Denkmalliste zur denkmalrechtlichen Unterschutzstellung. Bodendenkmäler und Denkmalbereiche werden nachrichtlich in die Denkmalliste eingetragen. Die Eintragung, Änderung oder Löschung erfolgt von Amts wegen, auf Antrag des Denkmalpflegeamtes, des Eigentümers beziehungsweise der Eigentümerin oder anderen Personen. Dafür hört die Untere Denkmalbehörde das zuständige Denkmalpflegeamt des Landschaftsverbandes an bzw. im Falle von Bodendenkmälern wird das Benehmen mit dem zuständigen Denkmalpflegeamt des Landschaftsverbandes hergestellt.

Die Heiligenhauser Denkmalliste enthält aktuell 66 Denkmäler. Diese unterteilen sich in 61 Baudenkmäler und 5 Bodendenkmäler (Stand: August 2022).

§ 2 DSchG NRW – Begriffsbestimmungen
§ 23 DSchG NRW – Denkmalliste

Die Voraussetzungen für eine Eintragung sind gegeben, wenn an der Erhaltung und Nutzung einer Sache ein öffentliches Interesse besteht. Ein öffentliches Interesse besteht, wenn die Sachen bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind und für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen.

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