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Elternbeiträge für den Besuch einer Kindertagesstätte

Beschreibung

Wenn Sie Ihr Kind oder Ihre Kinder in einer Kindertagesstätte betreuen lassen, dann ist dafür der sogenannte Elternbeitrag zu entrichten. Dieser Elternbeitrag kann je nach Höhe Ihres Einkommens unterschiedlich hoch ausfallen.

Die Höhe des Elternbeitrages richtet sich nach dem Gesamtbruttoeinkommen der beitragspflichtigen Person/en. Beitragspflichtige Personen sind die Eltern bzw. der Elternteil mit dem das Kind zusammen lebt.

Grundsätzlich ist das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres maßgebend. Sofern sich das voraussichtliche Einkommen im Vergleich zum vorangegangenen Kalenderjahr auf Dauer verringert oder erhöht, ist das Zwölffache des letzten Monatseinkommens zugrunde zu legen, zuzüglich aller Sonderzuwendungen wie z. B. Weihnachts- und Urlaubsgeld.

Bei einer nachträglichen Überprüfung des Einkommens, ist nach aktueller Rechtsprechung das Einkommen des überprüften Jahres maßgebend für die Höhe des Elternbeitrages des gleichen Jahres (d.h. Einkommen von z.B. 2024 ist maßgebend für die Höhe der in 2024 gezahlten Elternbeiträge). Änderungen der Einkünfte, die zu einem höheren Elternbeitrag führen, sind unverzüglich mitzuteilen, so dass der Betrag ab dem Monat nach der Änderung neu festgesetzt werden kann.

Elternbeiträge können bis zu 4 Jahre rückwirkend festgesetzt werden. Die 4 Jahre beginnen mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragspflicht entstanden ist.

Wir erheben keinen Elternbeitrag, wenn Sie nachweislich folgende Leistungen beziehen:

  • Arbeitslosengeld II
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
  • Wohngeld
  • Kinderzuschlag

Nachweise über:

  • Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit: Jahresbruttogehalt, wie z. B. auf der Dezemberabrechnung vermerkt,
  • Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung
  • Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung und -Verpachtung
  • Sonstige Einnahmen unabhängig davon, ob sie steuerpflichtig oder steuerfrei sind, wie z. B.

- Unterhaltsleistungen an die Eltern und das zu betreuende Kind

 - zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmte öffentliche Leistungen an die Eltern und das Kind

- Renten und Versorgungsbezüge

- Arbeitslosengeld u. a. Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz

- Sonstige Leistungen nach Sozialgesetzen wie z. B.: Krankengeld

Beitragspflicht:

Die Beitragspflicht zur Zahlung des Elternbeitrages richtet sich nach § 51 KiBiz. Der Elternbeitrag wird als Anteil an den Jahresbetriebskosten erhoben. Der Jahreskostenbeitrag für ein Kindergartenjahr wird auf 12 Monate aufgeteilt. Der maßgebliche Elternbeitrag wird unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme für die Betreuungsart erhoben, für die das Kind angemeldet ist. Die Beitragspflicht wird durch Schließungszeiten der jeweiligen Einrichtung nicht berührt.

Für Kinder, die bis zum 30. September das vierte Lebensjahr vollendet haben werden, ist der Besuch der Kita beitragsfrei. Das gilt ab Beginn des im selben Kalenderjahr beginnenden Kindergartenjahres bis zur Einschulung. Dies bedeutet, dass in der Regel die letzten beiden Jahre vor der Einschulung beitragsfrei sind. Bei vorzeitiger Einschulung ist demnach jedoch nur das letzte Kindergartenjahr beitragsfrei. Eine Vorverlegung der Beitragsbefreiung ist nicht möglich, da die Befreiung erst in dem Jahr greift, in dem das Kind zum Stichtag 30.09. das 4. Lebensjahr vollendet hat.

Alle Informationen können Sie auch der Beitragssatzung entnehmen.

Kündigungen des Betreuungsplatzes richten Sie bitte direkt an den Träger der Einrichtung. Die jeweiligen Kündigungsfristen entnehmen Sie bitte dem abgeschlossenen Betreuungsvertrag.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen