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Elternbeiträge für die Kindertagespflege

Beschreibung

Wenn Sie Ihr Kind oder Ihre Kinder in der Kindertagespflege betreuen lassen, dann ist dafür der sogenannte Elternbeitrag fällig. Je nach Einkommen sowie gewähltem Stundenkontingent fällt der Elternbeitrag unterschiedlich hoch aus.

Die Höhe des Elternbeitrages richtet sich nach dem Gesamtbruttoeinkommen der beitragspflichtigen Person/en. Beitragspflichtige Personen sind die Eltern bzw. der Elternteil mit dem das Kind zusammen lebt.

Grundsätzlich ist das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres maßgebend. Sofern sich das voraussichtliche Einkommen im Vergleich zum vorangegangenen Kalenderjahr auf Dauer verringert oder erhöht, ist das Zwölffache des letzten Monatseinkommens zugrunde zu legen, zuzüglich aller Sonderzuwendungen wie z. B. Weihnachts- und Urlaubsgeld.

Bei einer nachträglichen Überprüfung des Einkommens, ist nach aktueller Rechtsprechung das Einkommen des überprüften Jahres maßgebend für die Höhe des Elternbeitrages des gleichen Jahres (d.h. Einkommen von z.B. 2024 ist maßgebend für die Höhe der in 2024 gezahlten Elternbeiträge). Änderungen der Einkünfte, die zu einem anderen Elternbeitrag führen, sind unverzüglich mitzuteilen, so dass der Betrag ab dem Monat nach der Änderung neu festgesetzt werden kann.

Nachweise über:

  • Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit: Jahresbruttogehalt, wie z. B. auf der Dezemberabrechnung vermerkt,
  • Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung
  • Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung und -Verpachtung
  • Sonstige Einnahmen unabhängig davon, ob sie steuerpflichtig oder steuerfrei sind, wie z. B.

- Unterhaltsleistungen an die Eltern und das  
   zu betreuende Kind

 - zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmte
   öffentliche Leistungen an die Eltern und das Kind

- Renten und Versorgungsbezüge

- Arbeitslosengeld u. a. Leistungen nach dem  
  Arbeitsförderungsgesetz

- Sonstige Leistungen nach Sozialgesetzen wie
   z. B. Krankengeld

Beitragspflicht:

Die Beitragspflicht zur Zahlung des Kostenbeitrages richtet sich nach §§ 23 und 24 SGB VIII. Der Beitragszeitraum entspricht dem Bewilligungszeitraum. Bei einer kurzfristigen Unter- oder Überschreitung des beantragten Betreuungsumfangs pro Woche (bis zwei Monate), erfolgt keine Änderung des Kostenbeitrages. Bei einer Änderung des Betreuungsumfangs auf Dauer (ab dem dritten Monat) ist ein neuer Antrag bei der Stadt Heiligenhaus zu stellen. Unterbrechungen wegen Urlaub oder Krankheit von bis zu 30 Tagen im Jahr entbinden nicht von der Beitragsverpflichtung. Der Bewilligungszeitraum für Kindertagespflege richtet sich nach dem individuellen notwendigen Betreuungsbedarf. Grundsätzlich endet die Bewilligung aber mit Ablauf des Monats, in dem das Kind einen Platz in einer Kindertageseinrichtung erhalten hat. Sofern zusätzlich zur Betreuung in einer Kindertageseinrichtung Bedarf an Kindertagespflege besteht, ist ein neuer Antrag zu stellen.

Unterschriebener Betreuungsvertrag

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen