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Elternbeiträge für den Besuch einer offenen Ganztagsschule/Übermittagbetreuung
Beschreibung
Wenn Sie Ihr Kind oder Ihre Kinder in einer offenen Ganztagsschule/Übermittagsbetreuung betreuen lassen, dann ist dafür der sogenannte OGS/ÜMB-Beitrag zu entrichten. Dieser Beitrag kann je nach Höhe Ihres Einkommens unterschiedlich hoch ausfallen.
Die Höhe des OGS/ÜMB-Beitrages richtet sich nach dem Gesamtbruttoeinkommen der beitragspflichtigen Person/en. Beitragspflichtige Personen sind die Eltern bzw. der Elternteil, mit dem das Kind zusammen lebt.
Grundsätzlich ist das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres maßgebend. Sofern sich das voraussichtliche Einkommen im Vergleich zum vorangegangenen Kalenderjahr auf Dauer verringert oder erhöht, ist das Zwölffache des letzten Monatseinkommens zugrunde zu legen, zuzüglich aller Sonderzuwendungen wie z. B. Weihnachts- und Urlaubsgeld.
Bei einer nachträglichen Überprüfung des Einkommens ist nach aktueller Rechtsprechung das Einkommen des überprüften Jahres maßgebend für die Höhe des OGS/ÜMB-Beitrages des gleichen Jahres (d.h. Einkommen von z.B. 2024 ist maßgebend für die Höhe der in 2024 gezahlten OGS/ÜMB-Beiträge). Änderungen der Einkünfte, die zu einem höheren OGS/ÜMB-Beitrag führen, sind unverzüglich mitzuteilen, sodass der Betrag ab dem Monat nach der Änderung neu festgesetzt werden kann.
OGS/ÜMB-Beiträge können bis zu 4 Jahre rückwirkend festgesetzt werden. Die 4 Jahre beginnen mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragspflicht entstanden ist.
Wir erheben keinen OGS/ÜMB-Beitrag, wenn Sie nachweislich folgende Leistungen beziehen:
- Arbeitslosengeld II
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Nachweise über:
- Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit: Jahresbruttogehalt, wie z. B. auf der Dezemberabrechnung vermerkt
- Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung
- Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft
- Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung und -Verpachtung
Sonstige Einnahmen unabhängig davon, ob sie steuerpflichtig oder steuerfrei sind, wie z. B.:
- Unterhaltsleistungen an die Eltern und daszu betreuende Kind
- zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmte öffentliche Leistungen an die Eltern und das Kind
- Renten und Versorgungsbezüge
- Arbeitslosengeld u. a. Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz
Sonstige Leistungen nach Sozialgesetzen wie z. B.:
- Krankengeld
- Wohngeld
- Kinderzuschlag
Beitragspflicht:
Die Stadt Heiligenhaus erhebt für die Betreuung von Kindern im Rahmen der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich gemäß § 51 Abs. 5 KiBiz öffentlich-rechtliche Beiträge. Diese Beiträge sind gemäß § 51 Abs. 5 KiBiz sozial gestaffelt. Die Beitragspflicht entsteht mit der Aufnahme des Kindes in das außerunterrichtliche Angebot der OGS oder der ÜMB und besteht grundsätzlich für ein Schuljahr (01.08. bis 31.07.) einschließlich der Ferien- und Schließungszeiten.
Alle Informationen können Sie auch der Beitragssatzung entnehmen.
Kündigungen des Betreuungsplatzes richten Sie bitte direkt an die jeweilige Grundschule. Die jeweiligen Kündigungsfristen entnehmen Sie bitte dem abgeschlossenen Betreuungsvertrag.
Abschluss eines Betreuungsvertrages
Zuständige Einrichtungen
- IV.1.2 Verwaltung Jugendamt
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- Hauptstraße 157
- 42579 Heiligenhaus
- Postfach 10 05 53
42570 Heiligenhaus
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Zuständige Kontaktpersonen
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Profil: Link
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Telefon: 02056 13-286
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E-Mail: b.militti@heiligenhaus.de
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Profil: Link
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Telefon: 02056 13-465
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E-Mail: s.stormanns@heiligenhaus.de
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