Suche
Geldspielgeräte - Aufstellerlaubnis
Kurzbeschreibung
Wer gewerbsmäßig Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufstellen will, bedarf einer Erlaubnis gemäß § 33c Abs. 1 GewO. Aufgestellt werden dürfen nur solche Spielgeräte, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen sind.
- Vollständig ausgefülltes Antragsformular
- Kopie eines amtlichen Ausweisdokuments
- Führungszeugnis, Belegart O
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister
- Bescheinigung in Steuersachen, Finanzamt
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des städtischen Steueramtes
- Auszug aus dem Insolvenzregister des Amtsgerichts
- Teilnahmebescheinigung einer IHK-Unterrichtung gemäß § 33c Abs. 1 GewO
- Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution
Keine
Neben der Aufstellerlaubnis muss die Behörde schriftlich bestätigen, dass der Aufstellort geeignet ist, um Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufzustellen (Geeignetheitsbestätigung). Sollten Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in einer Spielhalle aufgestellt werden, ist hierfür eine separate glücksspiel-rechtliche Erlaubnis nötig.
Name | Typ | Kosten |
---|---|---|
Gewerbeanmeldung | $kosten.typ | zwischen 26,00 und 33,00 EUR |
bzw. je nach Rechtsform für weitere Gesellschafter | $kosten.typ | 13,00 EUR |
Erlaubnis gem. § 33c Abs. 1 GewO: abhängig vom Verwaltungsaufwand - in der Regel | $kosten.typ | 1.800,00 EUR |
Zuständige Einrichtungen
- I.2.1 Ordnungsangelegenheiten
-
- Hauptstraße 157
- 42579 Heiligenhaus
- Postfach 10 05 53
42570 Heiligenhaus
-
Zuständige Kontaktpersonen
-
-
Profil: Link
-
Position: Sachbearbeitung
-
Telefon: 02056 13-243
-
E-Mail: n.pakos@heiligenhaus.de
-