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Parkerleichterungen für schwerbehinderte Menschen
Kurzbeschreibung
Schwerbehinderte Menschen erhalten unter bestimmten Voraussetzungen die Erlaubnis, an Stellen zu parken, an denen das üblicherweise nicht erlaubt ist. Berechtigte können die Parkerleichterungen auch als Beifahrer nutzen, eine eigene Fahrerlaubnis ist nicht erforderlich. Kann ein Mensch mit Schwerbehinderung nicht selbst Auto fahren, können auch Ehepartner, Eltern und Kinder einen Parkausweis beantragen. Berechtigungsnachweis ist der Parkausweis im Zusammenhang mit der schriftlichen Ausnahmegenehmigung, welche die einzelnen Ausnahmetatbestände erläutert und begrenzt.
Beschreibung
"Blauer Parkausweis" (EU-weit)
Der "Parkausweis für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, Blinde und schwerbehinderte Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen " auf blauem Grund wird als europäischer Parkausweis ausgestellt. Er berechtigt in allen EU-Mitgliedstaaten zum Parken auf Schwerbehindertenparkplätzen (Rollstuhlfahrersymbol) und ermöglicht weitere Erleichterungen wie zum Beispiel:
- bis zu 3 Stunden parken bei eingeschränktem Halteverbot (Zeichen 286, 290 StVO)
- unter bestimmten Voraussetzungen parken in verkehrsberuhigten Bereichen
- bis zu 3 Stunden parken auf Bewohnerparkplätzen
Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden. Die Parkerleichterungen gelten im Gebiet der EU.
- Personalausweis
- Schwerbehindertenausweis beziehungsweise Nachweise, dass die Voraussetzungen erfüllt sind
- ein Lichtbild (neuere Aufnahme, ohne Kopfbedeckung, Maße: 35 x 45 mm)
- für Bevollmächtige: schriftliche Vollmacht und Personalausweis der oder des Antragstellenden (auch in beglaubigter Kopie)
Die Genehmigung ist befristet bis zum Ablauf des Schwerbehindertenausweises, beziehungsweise längstens für fünf Jahre. Frühstens zwei Monate vor Ablauf der Gültigkeitsfrist ist ein neuer Antrag zu stellen. Verlängerungen sind nicht möglich.
Der Parkausweis muss deutlich sichtbar hinter der Windschutzscheibe des abgestellten Autos liegen, die Ausnahmegenehmigung immer mitgeführt werden.
Ist der Parkausweis nicht mehr lesbar, wenden Sie sich bitte an das Bürgerservicebüro.
Berechtigte Personenkreise
- schwerbehinderte Menschen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung (Merkzeichen aG)
- blinde Menschen (Merkzeichen Bl)
- schwerbehinderte Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen (wobei die zeitlichen Begrenzungen, die eine Betätigung der Parkscheibe voraussetzen, nicht gelten)
Weitere Informationen zum schwerbehinderten Ausweis finden Sie unter folgendem Link: Schwerbehindertenausweis / Kreisverwaltung Mettmann (kreis-mettmann.de)
- Kostenfrei
Onlinedienstleistung
Zuständige Einrichtungen
- I.2.2 Bürgerbüro
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- Hauptstraße 159
- 42579 Heiligenhaus
- Postfach 10 05 53
42570 Heiligenhaus
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- Telefon:
02056 13-0 - E-Mail:
buergerbuero@heiligenhaus.de
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