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Vorkaufsrecht nach dem Baugesetzbuch und dem Denkmalschutzgesetz

Kurzbeschreibung

Der Gemeinde steht unter bestimmten Voraussetzungen auf Grundlage des Baugesetzbuches (§ 24 ff. BauGB NRW) und des Denkmalschutzgesetzes (§ 31 ff. DSchG NRW) ein Vorkaufsrecht beim Kauf von Grundstücken und Immobilien zu. Das Grundbuchamt darf deshalb bei Kaufverträgen einen Eigentümerwechsel nur dann eintragen, wenn ihm das Nichtbestehen oder die Nichtausübung des Vorkaufsrechtes der Stadt Heiligenhaus nachgewiesen ist (Vorkaufsrechtsverzichtserklärung).

Beschreibung

Das gemeindliche Vorkaufsrecht ermöglicht es der Gemeinde nach dem Baugesetzbuch unter bestimmten Voraussetzungen, für städtebauliche Zwecke Grundstücke zu erwerben, um dadurch auf deren künftige bauliche und sonstige Nutzung Einfluss zu nehmen. Das Vorkaufsrecht gemäß BauGB darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Das gemeindliche Vorkaufsrecht nach dem Denkmalschutzgesetz ermöglicht es der Gemeinde unter bestimmten Voraussetzungen, Grundstücke zu erwerben, auf oder in denen sich eingetragene Denkmäler oder ortsfeste Bodendenkmäler befinden. Die Ausübung des Vorkaufsrechts kann unter bestimmten Umständen ausgeschlossen sein oder vom Erwerber abgewendet werden.

Für die Prüfung sind folgende Angaben erforderlich:
•    Lagebezeichnung Kaufgrundstück (Gemarkung, Flur, Flurstück, Straße, Hausnummer)
•    Datum des Kaufvertrags
•    Urkundenverzeichnisnummer 
•    Beurkundender Notar oder beurkundende Notarin
•    Gebührenpflichtige Person(en) mit Adresse
•    Erwerbende Person(en)
•    Veräußernde Person(en)

Das Vorkaufsrecht kann nur binnen drei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrages ausgeübt werden.

  • Wirksamer Kaufvertrag

Die zu entrichtende Verwaltungsgebühr wird nach Tarifnummer 4 der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Heiligenhaus in der Fassung vom 22.06.2022 festgesetzt. Die Gebühr liegt bei 36,00 €.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen