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Beseitigungsanzeige für bauliche Anlagen
Beschreibung
Die Beseitigung von baulichen Anlagen ist gem. § 62 Abs. 3 BauO NRW 2018 grundsätzlich genehmigungsfrei. Sie bedarf jedoch in einigen Fällen einer Anzeige der Beseitigung. Die Bauherrschaft kann beantragen, dass für verfahrensfreie Abbruchvorhaben ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.
Für bauliche Anlagen nach § 62 Abs. 1 BauO NRW 2018, freistehende Gebäude der Gebäudeklasse 1 und 3, sowie sonstige Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m ist die Beseitigung verfahrensfrei möglich (§ 62 Abs. 3 S. 1 BauO NRW 2018). Bei der verfahrensfreien Beseitigung von baulichen Anlagen bedarf es keiner Anzeige. Die Verfahrensfreiheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung von anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften.
Sollte eine Anzeige erforderlich sein, ist diese mindestens einen Monat vor Beginn der Abbrucharbeiten bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen.
- Beseitigungsanzeige
- Flurkarte mit der Lage der Beseitigungsvorhabens
- Bei nicht freistehenden Gebäuden der Nachweis über die Standsicherheit der Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, während und nach der Beseitigung.
- Bei Beantragung eines Baugenehmigungsverfahrens sind zusätzlich die Unterlagen nach § 15 BauPrüf VO vorzulegen.
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Zuständige Einrichtungen
- II.2 Bauaufsicht
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- Hauptstraße 157
- 42579 Heiligenhaus
- Postfach 10 05 53
42570 Heiligenhaus
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- Telefon:
02056 13-333 - E-Mail:
bauaufsicht@heiligenhaus.de
- Telefon:
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Zuständige Kontaktpersonen
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Position: Fachbereichsleitung
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Telefon: 02056 13-231
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E-Mail: k.fischer@heiligenhaus.de
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