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Baulasteintragung, -anpassung und –löschung

Beschreibung

Im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens kann es erforderlich werden, bestimmte Verpflichtungen öffentlich-rechtlich zu sichern. Die Möglichkeit besteht in genau geregelten Fällen dann, wenn gesetzlich vorgegebene baurechtliche Voraussetzungen nicht oder nicht auf dem Baugrundstück selbst erfüllt werden können.

Die Arten der Baulasten sind vielfältig. So kann z.B. eine Vereinigung von Grundstücken erforderlich werden, wenn ein Gebäude auf mehreren Grundstücken stehen soll. Andere Arten können die Sicherung von Abstandsflächen, Zuwegungen oder Stellplätzen sein, die auf dem Baugrundstück selbst nicht hergestellt werden können.

Eine Baulast ist eine von einem Grundstückseigentümer freiwillig übernommene öffentliche Verpflichtung zur Einhaltung von Bauvorschriften.

Voraussetzung für die Eintragung der Baulast ist das Einverständnis sämtlicher Grundstückseigentümer/innen sowie sonstiger Berechtigter (z.B. durch Eigentumsübertragungsvormerkungen). Dieses wird durch Unterzeichnung einer Verpflichtungserklärung erklärt. Eine Baulast kann nur von der Grundstückseigentümerin / dem Grundstückseigentümer übernommen werden die Unterzeichnung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung ist von der Bauaufsichtsbehörde zu leisten. Die aus der Baulast resultierende Verpflichtung geht auch auf den jeweiligen Rechtsnachfolger des Grundstücks über.

Wirksam werden Baulasten - unbeschadet der privaten Rechte Dritter - mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis. Auch der Verzicht wird erst mit der Löschung der Baulast im Baulastenverzeichnis wirksam. 

  • Antrag auf Eintragung einer Baulast in das Baulastenverzeichnis der Stadt Heiligenhaus mit Angaben zu Antragsteller/in, Lagedaten und Eigentumsverhältnissen des/der belasteten sowie begünstigten Grundstücks/Grundstücke, Art der Baulast, Bezug zum Bauvorhaben bzw. Teilungsantrag, Unterzeichnung hinsichtlich Einverständnis zur Eintragung sowie Kostenübernahme
  • Lageplan eines öffentlich-bestellten Vermessungsingenieurs (4-fach, eine Nachforderung kann möglich sein, wenn sich im Rahmen der Prüfung der Eigentumsverhältnisse herausstellt, dass weitere Personen o.ä. eigentumsrechtlich begünstigt sind)

Sobald die erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen wird die Eintragung einer Baulast geprüft und ggf. eine Verpflichtungserklärung gefertigt. Nach Unterzeichnung erfolgt die Eintragung der beantragten Baulast. Antragsteller/in bzw. Eigentümer/in der belasteten und begünstigten Grundstücke erhalten eine Abschrift aus dem Baulastenverzeichnis, eine Ausfertigung der Verpflichtungserklärung sowie des Lageplans.

Die gebühren werden nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW erhoben. Die Gebühren variieren je nach Art und Anzahl der eingetragenen Baulast/en und liegen zwischen 50 € und 250 € je einzelnem Tatbestand.

Gebührenschuldner ist der Antragssteller.

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