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Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen

Kurzbeschreibung

Das Beratungs- und Unterstützungsangebot richtet sich an alle Mütter oder werdende Mütter, die mit dem Vater des Kindes nicht verheiratet sind.

Beschreibung

Das Jugendamt bietet unverzüglich nach der Geburt eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, der Mutter Beratung und Unterstützung insbesondere bei der Vaterschaftsfeststellung und der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes an. Sofern Sie das Beratungsangebot in Anspruch nehmen, werden die nachfolgenden Punkte angesprochen:

  • Vaterschaftsfeststellung
  • Unterhaltsansprüche von Mutter und Kind
  • Möglichkeiten der Beurkundung oder der gerichtlichen Durchsetzung von o.g. Ansprüchen
  • Möglichkeiten der gemeinsamen elterlichen Sorge

Die Ansprüche der Vaterschaftsfeststellung und der Geltendmachung der o.g. Unterhaltsansprüche haben außerdem Mütter und Väter, die allein für ein Kind sorgen.

Sofern sich die Vaterschaftsfeststellung und die Unterhaltsregelung für das Kind nicht außergerichtlich regeln lassen, besteht die Möglichkeit, eine Beistandschaft bei dem Jugendamt einzurichten. Das Jugendamt wird dann Beistand und ist befugt die beiden Punkte auch gerichtlich durchsetzen zu lassen. 

  • Nachweis zur Identität (z.B. Personalausweis, Reisepass) der Mutter
  • Geburtsurkunde des Kindes/Auszug aus dem Geburtenregister
  • Mutterpass (bei Beurkundung vor der Geburt des Kindes)

Das Standesamt ist verpflichtet die Geburt eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, unverzüglich dem Jugendamt anzuzeigen. Wurde eine nach § 1592 Nr. 1 oder 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehende Vaterschaft zu einem Kind oder Jugendlichen durch eine gerichtliche Entscheidung beseitigt, so macht das Gericht dem Jugendamt eine Mitteilung.

Bei einem Rechtsanwalt können Gebühren anfallen.

Sie sind nicht mit dem anderen Elternteil verheiratet und haben die elterliche Sorge für das Kind, das sich in Ihrem Obhut befindet.

Ein persönlicher Termin ist erforderlich.

Gebührenfrei

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen