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Kindesunterhalt

Kurzbeschreibung

Das Kind hat grundsätzlich einen Unterhaltsanspruch gegen den nicht betreuenden Elternteil.

Beschreibung

Wir beraten und unterstützen alleinerziehende Elternteile minderjähriger Kinder bei der Vaterschaftsfeststellung und bei der Durchsetzung der Unterhaltsansprüche der Kinder.

Wenn das Kind nur bei einem Elternteil lebt, zum Beispiel nach einer Scheidung, dann leistet dieser seinen Unterhalt meistens durch die Pflege und Erziehung des Kindes. Der andere Elternteil muss dann seinen Beitrag oft dadurch leisten, dass er regelmäßig einen Geldbetrag zahlt (sog. "Barunterhalt"/ Kindesunterhalt).

Der betreuende Elternteil kann das Angebot des Jugendamtes in Form von Beratung und Unterstützung in Anspruch nehmen. Junge Erwachsene haben bis zur Vollendung ihres 21. Lebensjahres einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung zur Geltendmachung ihres Unterhaltsanspruches gegenüber beiden Elternteilen.

Die Unterhaltshöhe orientiert sich am Einkommen und Vermögen des Unterhaltspflichtigen und den durch Gesetz bestimmten Unterhaltsbeiträgen, siehe auch „Düsseldorfer Tabelle“.

Wenn feststeht, in welcher Höhe der Unterhalt zu zahlen ist, sollte diese Unterhaltsverpflichtung festgeschrieben werden. Die Festschreibung erfolgt in Form einer besonderen Urkunde durch die Urkundsperson im Jugendamt. Diese besondere Urkunde nennt man Unterhaltstitel. In einem Unterhaltstitel wird die vereinbarte Regelung zum Unterhalt, gleich welcher Art, festgeschrieben. Er berechtigt zur Zwangsvollstreckung und sorgt für Klarheit.

Wird der Unterhalt nicht gezahlt, kann auf Grundlage des Unterhaltstitels eine Zwangsvollstreckung beim zuständigen Amtsgericht beantragt werden.

Grundsätzlich werden die benötigten Unterlagen im Beratungsgespräch geklärt.

Sofern vorhanden:

  • Unterhaltstitel
  • Scheidungsurteil
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Personalausweis betreuender Elternteil

Es erfolgt keine Beratung des möglichen Vaters, es sei denn das Kind lebt beim Vater.

Der Anspruch des Kindes ist unklar und die Eltern leben getrennt.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen