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Vaterschafts-/ Mutterschaftsanerkennung, Erklärung gemeinsamer Sorge und Unterhaltsverpflichtung

Kurzbeschreibung

Beurkundung von:

  • Vaterschaftsanerkennungen
  • Mutterschaftsanerkennungen
  • Unterhaltsbeträgen
  • gemeinsamer elterlicher Sorge

Beschreibung

Vaterschaftsanerkennung:

Sie sind/werden Vater und möchten dies erklären bzw. das Kind anerkennen.

Mutterschaftsanerkennung:

Eine Urkundsperson beim Jugendamt ist befugt, die Erklärung, durch die die Mutterschaft anerkannt wird, aufzunehmen sowie die etwa erforderliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters der Mutter zu beurkunden (§ 44 Abs. 2 des Personenstandsgesetzes).

Beide Beurkundungen können auch im Standesamt erfolgen.

Urkunde Kindesunterhalt:

Eine Urkundsperson beim Jugendamt ist befugt, die Verpflichtung zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen eines Abkömmlings oder seines gesetzlichen Rechtsnachfolgers zu beurkunden, sofern der Abkömmling zum Zeitpunkt der Beurkundung das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und die Verpflichtung zur Erfüllung von Ansprüchen auf Unterhalt (§ 1615l des Bürgerlichen Gesetzbuchs), auch des gesetzlichen Rechtsnachfolgers, zu beurkunden.

Die Urkundsperson soll eine Beurkundung nicht vornehmen, wenn ihr in der betreffenden Angelegenheit die Vertretung eines Beteiligten (Beistandschaft) obliegt.

Sorgeerklärung:

Wenn die Eltern des Kindes bei der Geburt nicht miteinander verheiratet sind, hat die Mutter grundsätzlich das alleinige Sorgerecht.
Wenn beide Elternteile die elterliche Sorge zukünftig gemeinsam ausüben wollen, kann dies durch eine entsprechende Urkunde festgelegt werden. Dies kann auch bereits vor der Geburt des Kindes erfolgen.
Die Urkundsperson ist befugt, die Sorgeerklärung, durch die Mutter und Vater die gemeinsame Sorge ausüben möchten, zu beurkunden. Wenn die Eltern des Kindes nach dessen Geburt heiraten, wird automatisch ab Tag der Eheschließung ein gemeinsames Sorgerecht ausgeübt. 

  • Nachweis zur Identität (z.B. Personalausweis, Reisepass) aller Beteiligten
  • Geburtsurkunde des Kindes/Auszug aus dem Geburtenregister
  • Mutterpass (bei Beurkundung vor der Geburt des Kindes)
  • Nachweis der Vaterschaftsanerkennung bei Sorgeerklärung und Kindesunterhalt

Bei Notaren können Gebühren anfallen.

Die Beurkundungen erfolgen ausschließlich nach vorheriger telefonischer/persönlicher Terminabsprache.

Bei Vaterschaftsanerkennung muss die Mutter der Vaterschaft zustimmen/vorab zugestimmt haben.

Bei der gemeinsamen Sorgeerklärung sind Vater und Mutter des Kindes nicht verheiratet; es liegen keine Gründe vor, die einer gemeinsamen Sorge im Wege stehen. Beide Elternteile sind geschäftsfähig.

Ein persönlicher Termin ist erforderlich.

Gebührenfrei

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen