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Grundbesitzabgaben

Beschreibung

Die Grundbesitzabgaben setzen sich wie folgt zusammen:

• Grundsteuer A
• Grundsteuer B
• Abfallbeseitigungsgebühren
• Straßenreinigungsgebühren
• Niederschlagswassergebühren

Sofern Sie im Stadtgebiet Heiligenhaus Grundbesitz (Grundstück, Eigentumswohnung, Reihenhaus etc.) erwerben, wird das Finanzamt Velbert (Bewertungsstelle) durch das Grundbuchamt des Amtsgerichtes Velbert hiervon unterrichtet, sobald der Notar die Eintragung im Grundbuch beantragt hat.
Die Steuerschuld geht nicht automatisch mit dem bürgerlich-rechtlichen Eigentumswechsel auf den Erwerber über.
Das in § 22 Abs. 4 Bewertungsgesetz enthaltene Stichtagsprinzip schreibt vor, dass der Fortschreibungszeitpunkt, das ist der Zeitpunkt, an dem die persönliche Steuerpflicht vom Finanzamt zugerechnet wird, immer der 01.01. des folgenden Jahres ist. Von dieser Regel gibt es keine Ausnahme. Das Finanzamt erteilt hierzu an Sie einen Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid, aus dem u.a. der Steuerpflichtige, der Einheitswert und Grundsteuermessbetrag, das zu besteuernde Objekt und der Zeitpunkt der steuerlichen Zurechnung hervorgeht.
Sobald Ihnen die o.a. Bescheide des Finanzamtes (Grundlagenbescheide) vorliegen, wird die Stadt hierüber automatisch informiert und kann die Grundbesitzabgaben auf den neuen Eigentümer umschreiben. Sie erhalten dann den Grundbesitzabgabenbescheid (Folgebescheid).

Sollten Sie auf einem Grundstück z.B. ein Eigenheim oder sonstige Gebäude errichten, wird das Finanzamt Velbert über die Fertigstellung des Objektes von der Unteren Bauaufsichtsbehörde der Stadt Heiligenhaus automatisch unterrichtet.
Von der Bewertungsstelle des Finanzamtes erhalten Sie zur Ermittlung des Einheitswertes und des Grundsteuermessbetrages Ihres Objektes einen Fragebogen. Dieser ist ausgefüllt und unterschrieben an das Finanzamt zurückzusenden.

Nach entsprechender Bewertung durch das Finanzamt wird Ihnen von dort der Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid (Grundlagenbescheid) zugesandt.
Die Stadt Heiligenhaus wird automatisch über die dort ermittelten Werte unterrichtet und erhebt nach dem festgestellten Grundsteuermessbetrag mit dem Grundbesitzabgabenbescheid (Folgebescheid) die Grundsteuer.

Es ist möglich, bereits vor der erforderlichen Zurechnung durch das Finanzamt, dem 
Erwerber, sofern im Heranziehungsbescheid für das laufende Jahr vorhanden, die Abfallgebühren gem. § 2 Abs. 3 der Müllabfuhrgebührensatzung der Stadt Heiligenhaus, die Straßenreinigungsgebühren gem. § 7 Abs. 2 der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Heiligenhaus sowie die Niederschlagsgebühren gem. § 9 Abs. 2 der Gebührensatzung zur Grundstücksentwässerungssatzung ab dem Beginn des Folgemonats, in dem die Eigentumsübertragung erfolgte, anteilig zu berechnen.
Dazu möchte ich Sie bitten, das Formular „Eigentümerwechsel“, vom Veräußerer und Erwerber unterschrieben, wieder vorzulegen. Eine Kopie des Grundbuchauszuges aus Abt. I fügen Sie bitte bei.

Informationen zur Grundsteuerreform in Nordrhein-Westfalen

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 10. April 2018 die gesetzlichen Regelungen zur Grundsteuer für unvereinbar mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes erklärt. Ausschlaggebend für das Urteil waren die steuerlichen Ungleichbehandlungen von Grundvermögen aufgrund nicht durchgeführter Aktualisierungen der Besteuerungsgrundlagen über einen langen Zeitraum.

Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber eine Frist für die Neuregelung bis zum 31. Dezember 2019 gesetzt. Dem ist der Bundesgesetzgeber mit dem Ende 2019 verabschiedeten sogenannten Bundesmodell nachgekommen. Dieses gilt bundesweit, sofern ein Land nicht von der Möglichkeit der ebenfalls mit dem Gesetzespaket eingeführten Öffnungsklausel Gebrauch macht und ein eigenes Grundsteuermodell beschließt.

Das neue Grundsteuerrecht findet ab dem 1. Januar 2025 Anwendung.

Informationen hierzu finden Sie in der FAQ-Liste und unter www.grundsteuer.nrw.de.

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