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Unterhaltsvorschuss - Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz

Beschreibung

Der Unterhaltsvorschuss ist eine wichtige finanzielle Hilfe für Alleinerziehende und vor allem für Ihre Kinder: Der Unterhaltsvorschuss entlastet, wenn der Barunterhalt des anderen Elternteils ausbleibt und unterstützt damit die Alleinerziehenden in ihrer schwierigen Lebenssituation, ohne den unterhaltspflichtigen Elternteil aus der Verantwortung zu entlassen. Hier helfen der Unterhaltsvorschuss und die Unterhaltsausfallleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (im Folgenden kurz „Unterhaltsvorschuss“ genannt).

Diese Leistung erhält ein Kind, wenn es

  • in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und
  • hier bei einem alleinerziehenden Elternteil lebt und der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt
  • von dem anderen Elternteil nicht oder nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt in Höhe des gesetzlichen Mindestunterhalts gemäß § 1612a Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erhält und
  • das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Für ein Kind zwischen 12 und 18 Jahren besteht zusätzlich die Voraussetzung, dass das Kind nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) angewiesen ist durch die Unterhaltsleistung die Hilfebedürftigkeit des Kindes nach § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vermieden werden kann oder

der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug ein eigenes Bruttoeinkommen von mindestens 600 Euro monatlich erzielt.

Den Unterhaltsvorschuss müssen Sie schriftlich beantragen. Ein mündlicher Antrag (z.B. durch Telefonanruf) genügt nicht. Der Antrag ist von Ihnen bei der zuständigen Unterhaltsvorschuss-Stelle zu stellen.Bei der Stadt Heiligenhaus ist dies die Fachbereich Soziales, soweit Ihr Kind hier wohnhaft ist. Das Antragsformular sowie das Merkblatt erhalten Sie bei der Stadtverwaltung beziehungsweise steht Ihnen hier ebenfalls zum Download zur Verfügung. Auf Ihren Wunsch hin unterstützen wir Sie beim Ausfüllen des Antrags.

  • Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder –ausfallleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz)

  • Richtlinien zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG-RL)

  •  Ausweis, EC-Karte
  • Geburtsurkunde/Vaterschaftserkenntnis
  • Heiratsurkunde
  • Scheidungsurteil oder Schreiben der anwaltlichen Vertretung in Unterhalts- und Scheidungsangelegenheiten
  • Unterhaltstitel oder Fotokopie der Unterhaltsklage 
  • Aufenthaltstitel /Registrierschein 
  • Einkunftsnachweise des Erziehungsberechtigten (ab dem 12. Lebensjahr des Kindes)
  • Schulbescheinigung oder Einkünfte des Kindes (ab dem 15. Lebensjahr des Kindes)

Weitere Informationen können Sie dem Merkblatt entnehmen.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen