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Abgeschlossenheitsbescheinigung für Wohneigentum

Kurzbeschreibung

Soll ein Gebäude in Wohnungs- und Teileigentum aufgeteilt werden, benötigen Sie eine Abgeschlossenheitsbescheinigung, dass die einzelnen Wohnungen, nicht zu Wohnzwecken dienende Räume oder Garagenstellplätze nach den Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) in sich abgeschlossen sind.

Eine Abgeschlossenheitsbescheinigung wird benötigt für den Verkauf oder die Übertragung einzelner oder mehrerer Wohnungen eines Mehrfamilienhauses oder um ein Dauerwohnrecht einzuräumen.

Beschreibung

Mit der Abgeschlossenheitsbescheinigung wird nachgewiesen, dass

  • eine Wohnung baulich hinreichend von anderen Wohnungen abgeschlossen ist oder
  • zu Wohnzwecken dienende Räume (Teileigentum) von anderen Räumen abgeschlossen sind.

An Stellplätzen sowie an außerhalb des Gebäudes liegenden Teilen des Grundstücks, wie zum Beispiel Terrassen oder Gartenflächen, kann ebenfalls Sondereigentum begründet werden. Das Sondereigentum muss durch Maßangabe in der Bauzeichnung / im Aufteilungsplan eindeutig bestimmt sein.

Nur mit einer Abgeschlossenheitsbescheinigung kann das Wohnungseigentum oder das Dauerwohnrecht im Grundbuch beim Amtsgericht eingetragen werden.
Mit der Abgeschlossenheitsbescheinigung bescheinigt die zuständige Bauaufsichtsbehörde, welche Räume einer Wohnung, abgetrennte Keller, Garagen oder Freiflächenanlagen sondereigentumsfähig sind. Dafür müssen sie in sich geschlossene Einheiten des Wohnhauses bilden.

Ein Antrag, der zurzeit nicht online gestellt werden kann, ist erforderlich.

  1. Antragsformular mit Bestätigung, dass der in den Aufteilungsplänen dargestellte bauliche Zustand, dem tatsächlichen Baubestand entspricht.
  2. Folgende Pläne (Bauzeichnungen genannt) müssen dem Antrag in mindestens 2-facher Ausfertigung beiliegen:
    • Aktueller Lageplan bzw. bei Bestandswohnungen ein aktueller Katasterplan (sog. Baubestandszeichnung) zur Überprüfung gem. § 4 Abs. 1 Nr. 2 AVA
    • Bauzeichnungen, die eine Prüfung des Antrags ermöglichen und aus denen die als abgeschlossen geltenden Sondereigentume durchnummeriert hervorgehen (Grundrisse, Schnitte und Ansichten; Format: einheitlicher Maßstab, max. DIN A3; Darstellung gem. DIN 1356 im Maßstab 1:100)

Eine baurechtliche Überprüfung auf Übereinstimmung mit den Vorschriften der Landesbauordnung (BauO NRW 2018) findet nicht statt. Daher kann von einer ausgestellten Abgeschlossenheitsbescheinigung keine Baugenehmigung abgeleitet werden.

Die Gebühren werden nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (AVwGebO NRW) ermittelt.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen