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Wohnsitz anmelden

Beschreibung

Eine Anmeldung muss laut Vorgabe des Bundesmeldegesetzes innerhalb von zwei Wochen nach dem  Einzug (und nicht nach Beginn des Mietverhältnisses) in die neue Wohnung erfolgen. Jeder Vermieter ist verpflichtet, eine Wohnungsgeberbescheinigung auszustellen, welche Sie bei der Anmeldung vorlegen müssen. Als Wohnungsgeber gelten sowohl der Eigentümer einer Wohnung, als auch eine beauftragte Hausverwaltung oder ein Mieter, der seine Wohnung untervermietet.

Eine Anmeldung für einen Zuzug aus dem Inland kann nur persönlich erfolgen. Sollten Sie nicht persönlich im Bürgerbüro vorsprechen können ist es möglich, Ihre Ausweisdokumente und die Wohnungsgeberbescheinigung einer bevollmächtigten Person mitzugeben. Die Vollmacht bezieht sich auf die Abgabe der Unterlagen im Bürgerbüro. Eheleute müssen sich nicht gegenseitig bevollmächtigen.

Eine Anmeldung für einen Zuzug aus dem Ausland kann nur persönlich erfolgen. Jede anzumeldende Person (auch Kinder) müssen bei der Anmeldung anwesend sein.

  • Wohnungsgeberbestätigung; bei Eigentum ist ein entsprechender Nachweis erforderlich
  • Pro Person Personalausweis und ggf. Reisepass; Bei Ausländern Heimatpass / Ausweis / Aufenthaltstitel
  • Geburts- / Heiratsurkunde
  • Urkunden, welche im Ausland ausgestellt wurden, müssen zusammen mit einer deutschen Übersetzung vorgelegt werden, die von einem in Deutschland (=von einem deutschen Gericht) zugelassenen Übersetzer gefertigt worden sein sollte
  • Ggf. pro Kind Kinderreisepass / Geburtsurkunde
  • Bei Ausländern: Heimatpass / Ausweis / Aufenthaltstite

Sie sind verpflichtet, sich nach Einzug innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde Ihres Wohnortes anzumelden.

Verspätete Anmeldungen können mit einem Bußgeld geahndet werden.

Gebührenfrei

Zuständige Einrichtungen