Navigationsmenü

BIS: Suche und Detail

Leistungen für Bildung und Teilhabe

Beschreibung

Ziel des Bildungspaketes ist es, Kindern aus finanziell schwachen Familien die notwendigen Bildungs- und Teilhabeangebote nicht vorzuenthalten. Als Berechtigte Person bzw. als Eltern haben Sie die Möglichkeit, hierfür vom Staat eine finanzielle Förderung zu beantragen. Die Förderung betrifft folgende Bereiche:
 
Leistungen bis maximal zum 18. Lebensjahr:

•    Zuschuss zu Mitgliedsbeiträgen für kulturelle und sportliche Aktivitäten, z.B. Sportverein oder Musikschule (Fitness-Studios sind ausgeschlossen)

Leistungen bis maximal zum 25. Lebensjahr:

•    Übernahme der Kosten für ein- und mehrtägige Klassenfahrten der Kindertagesstätte oder Schule 
•    Pauschalen für Schulbeihilfe, beispielsweise für Schultasche, Sportzeug, Füller und Stifte
•    Übernahme der Kosten für Schülerbeförderung, sofern es sich um das bereits vergünstigte SchokoTicket oder Deutschlandticket Schule handelt
•    Übernahme der Kosten für Lernförderung (Nachhilfe)
•    Übernahme der Kosten für das gemeinschaftliche Mittagessen an Kindertagesstätten oder Schulen

  • gegebenenfalls Angabe der Kindergeldnummer
  • Nachweis der Bedürftigkeit, z. B. durch Bescheid über:
    • Kinderzuschlag
    • Wohngeld
    • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
  • gegebenenfalls Rechnungen, Quittungen und sonstige Nachweise
  • soweit erforderlich Bescheinigungen der Schule

Ansprüche auf Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets nach dem Bundeskindergeldgesetz (für Familien mit Kinderzuschlag oder Wohngeld) verjähren 12 Monate nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie entstanden sind.

Antragsberechtigt sind Kinder und Jugendliche bis 25 Jahren, die ihre Bildungs- und Teilhabebedarfe nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen oder eigenem Einkommen und Vermögen der Familie decken können und die deshalb einen Anspruch auf 

  • Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder 
  • Sozialhilfe
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz 

haben oder deren Familien 

  • Kinderzuschlag oder
  • Wohngeld

beziehen.

Altersobergrenze für Leistungen zum Mitmachen in Kultur, Sport und Freizeit: 18 Jahre.

Keine