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Hilfe zur Pflege

Beschreibung

Anspruch auf Hilfen nach dem 7. Kapitel Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) – (sog. Hilfe zur Pflege) haben Personen, die nachweislich pflegebedürftig sind und die Leistungen der Pflegekasse nicht ausreichen, sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Stadtgebiet der Stadt Heiligenhaus haben und nicht aus eigenen Mitteln die erhöhten Pflegeaufwendungen sicherstellen können. Als Hilfen können Pflegegelder oder Pflegesachleistungen beantragt werden, sofern damit die häusliche Versorgung des zu Pflegenden gewährleistet werden kann.

Beachten Sie, dass Hilfen zur Pflege bei Heimunterbringungen dem Kreissozialamt Mettmann obliegen. Anträge für das Kreissozialamt können bei der Stadtverwaltung Heiligenhaus, Fachbereich IV.2 Soziales, Frau Döbbeler, abgegeben werden. Diese werden dann an den Kreis weitergeleitet.

Die Anträge finden Sie auf der Internetseite des Kreises Mettmann unter: https://www.kreis-mettmann.de/Kreisverwaltung/Dienstleistungen/Finanzielle-Hilfen-zur-Pflege-in-Einrichtungen.php?object=tx,3718.2.1&ModID=10&FID=2023.90.1&NavID=3718.31.1&kat=3718.11.1&k_sub=1

Sollten Sie oder ein Angehöriger Hilfen zur Pflege bedürfen, so können Sie unter Einreichung der nachfolgend aufgeführten Nachweise hier einen Antrag auf Sozialhilfe der Hilfe zur Pflege stellen. Der Antrag kann bequem als PDF-Dokument elektronisch per E-Mail oder als Postdokument hier eingereicht werden.

  • Personalausweis
  • Pflegegutachten des medizinischen Dienstes Ihrer Krankenversicherung oder des Kreisgesundheitsamtes Mettmann
  • Einkommensnachweise
  • Rentenbescheid (In- und Ausland)
  • Gehaltsmitteilungen
  • Krankengeldbescheide
  • Vermögensnachweise
  • Kontoauszüge der letzten 3 aktuellen Monate
  • Kfz-Brief
  • Wertpapiere
  • Sparbücher/Sparkonten
  • Kaufvertrag bei Eigentum
  • Krankenversicherungsnachweis
  • Pflegeversicherungsnachweis
  • Krankenversicherungskarte
  • Mitgliedsbescheinigung über den aktuellen Versichertenstatus in der Krankenversicherung
  • Staatsangehörigkeit od. Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland
  • Wohnsitz im Stadtgebiet der Stadt Heiligenhaus
  • Die Leistungen der Pflegekasse reichen nicht aus

Gebührenfrei

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen