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Untersuchungsberechtigungsschein beantragen
Kurzbeschreibung
Minderjährige, die eine Arbeit, Lehre oder Ausbildung beginnen, müssen vorher zum Arzt gehen und sich untersuchen lassen. Damit die Kosten für die Untersuchung vom Staat übernommen werden können, bekommt die Person einen speziellen Schein, der die Untersuchung erlaubt. Es kann sein, dass später noch weitere Untersuchungen nötig sind, für die ebenfalls ein solcher Schein ausgestellt werden muss.
Beschreibung
Wenn Sie unter 18 Jahre alt sind und eine Erwerbstätigkeit, wie zum Beispiel eine Ausbildung, aufnehmen möchten, müssen Sie zuerst eine ärztliche Untersuchung (Erstuntersuchung) durchführen lassen. Dafür müssen Sie einen Untersuchungsberechtigungsschein bei der Gemeinde beantragen. Zusätzlich erhalten Sie einen Fragebogen, den Sie zusammen mit den Unterlagen zum Arzt mitbringen müssen.
Die Erstuntersuchung dient dazu, sicherzustellen, dass Ihre Beschäftigung keine gesundheitlichen oder entwicklungsbezogenen Risiken für Sie darstellt. Nach der Untersuchung erhalten Sie eine ärztliche Bescheinigung, die Sie Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Arbeitgeberin vor Arbeitsbeginn vorlegen müssen. Diese Bescheinigung darf nicht älter als 14 Monate sein.
Zwischen dem zehnten und zwölften Monat nach Arbeitsbeginn müssen Sie sich einer ersten Folgeuntersuchung unterziehen und erneut die Bescheinigung Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Arbeitgeberin vorlegen. Diese Folgeuntersuchung hat zum Ziel festzustellen, ob sich Ihre Beschäftigung auf Ihre Gesundheit ausgewirkt hat. Sie haben die Möglichkeit, diese Folgeuntersuchung jedes weitere Jahr freiwillig wiederholen zu lassen, solange Sie noch nicht 18 Jahre alt sind (weitere Folgeuntersuchungen).
Wenn Sie eine geringfügige Beschäftigung eingehen oder nur für kurze Zeit arbeiten (maximal 2 Monate), benötigen Sie keine ärztliche Untersuchung. Dies gilt beispielsweise für Ferienjobs oder Schülerpraktika.
Die Kosten für die Untersuchung werden vom Land übernommen. Sie müssen den Untersuchungsberechtigungsschein beantragen und Ihrem Arzt übergeben, damit dieser die Kosten erstattet bekommt.
- Ausweis oder einen Kinderausweis / Reisepass
- Sie sind zwischen 15 und 18 Jahre alt.
- Sie wollen eine Arbeit aufnehmen.
- Diese Arbeit ist nicht geringfügig und dauert länger als 2 Monate.
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Zuständige Einrichtungen
- I.2.2 Bürgerbüro
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- Hauptstraße 159
- 42579 Heiligenhaus
- Postfach 10 05 53
42570 Heiligenhaus
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- Telefon:
02056 13-0 - E-Mail:
buergerbuero@heiligenhaus.de
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